Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Hergen Stühmer GmbH

1.) Allgemeines:

Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge,
soweit diese nicht ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen sind.
Sie werden vom Vertragspartner anerkannt, auch für künftige Verträge.

Art und Umfang einer Leistung können nur schriftlich bestellt werden.

2.) Preise:

Unsere Angebote sind freibleibend. Ergänzungen oder Änderungen des Vertragsangebots durch
den Kunden gelten als neues Angebot.

Die zuvor genannten Arbeitspreise gelten unter normalen Erntebedingungen.

Die von uns genannten Preise für Lieferungen und Leistungen gelten ab Lager und beinhalten nicht
die Fracht, Verladung und Versicherung. Sie verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Kosten für Anfahrt und Arbeitsvorbereitung sind in den genannten Preisen grundsätzlich nicht
enthalten – soweit nicht anders vereinbart.

Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von 2 Monaten seit
Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten
mit dem Auftraggeber zu verhandeln.

Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst zu einem späteren als
dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, sind wir berechtigt, bereits angefallene
Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz in Rechnung zu stellen.

Bei erschwerten Bedingungen wie zum Beispiel extremer Nässe, Lagerfrucht, Sturmschäden, Fremdkörperbesatz
oder Ähnlichem kann der Auftragnehmer angemessene Preiszuschläge verlangen. Sollte die Arbeitserledigung
witterungs- oder bodenbedingt nur noch mit einem unzumutbar hohen technischen Aufwand zu realisieren sein,
ist der Auftragnehmer nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet.

Bei uns nicht bekannten Arbeitserschwernissen sind wir berechtigt, wahlweise den Auftrag abzulehnen oder
zu den angebotenen Preisen einen angemessenen Zuschlag zu berechnen.

Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch uns (Auftragnehmer) unverzüglich mitzuteilen,
mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden.

Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei
Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit verbundenen Mehrkosten
gesondert in Rechnung stellen.

3.) Ausführung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten zeitgerecht und ordnungsgemäß nach Absprache mit dem
Auftraggeber durchzuführen. Er stellt geeignete Maschinen und Geräte für die Arbeitserledigung bereit.
Insofern haften wir im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten mit
den von uns gestellten Maschinen, Geräten und Arbeitskräften. Die Bedienung und Einstellung der Maschinen
erfolgt durch unsere Mitarbeiter.
Der Auftraggeber ist berechtigt, eigene Arbeitskräfte und Maschinen bei der Durchführung des Auftrags
einzusetzen, wenn wir hierzu unsere Zustimmung erklären. In diesem Fall sind wir bei der Auftragsdurchführung
gegenüber den (fremden) Arbeitskräften weisungsbefugt.
Werden Arbeitskräfte und/oder Maschinen des Auftraggebers oder Dritter eingesetzt, so haften wir nicht für
deren sach- und fristgerechten Einsatz.
Für Verzögerungen, Mängel und Schäden, die auf mangelnder Eignung nicht von uns gestellter Arbeitskräften
beruhen, haften wir nicht.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns und unsere Mitarbeiter eindeutig / unmissverständlich örtlich einzuweisen,
auf gefährdete Nachbarkulturen und Fremdkörper hinzuweisen und nicht bzw. schwer erkennbare Hindernisse kenntlich
zu machen. Andernfalls haftet der Auftraggeber für uns entstehende Eigen- und Drittschäden sowie Verzögerungsschäden,
die auf der unzureichenden oder nicht erfolgten Einweisung beruhen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer auch
nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrags.

Der Auftraggeber haftet für alle bei Durchführung des Auftrags anfallenden und von uns nicht zu vertretenden
Schäden an unseren Maschinen sowie für Eigen- oder Drittschäden. Namentlich ist der Auftraggeber diesbezüglich
verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten durch uns die zu bearbeitende Fläche sorgsam vorzubereiten und von
Fremdkörpern und von anderen Gefahrenquellen freizuhalten.

4.) Termine

Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gewünschten
Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig, d.h. mindestens 3 Wochen im Voraus, mit uns abzustimmen. Wird lediglich eine
Zeitspanne festgelegt, bestimmen wir innerhalb dieser den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Vereinbarung hinsichtlich
der festgelegten Zeitspanne ändern, so hat er dies dem Auftragnehmer mindestens 1 Woche vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.

Bei Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. schlechte Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen,
höhere Gewalt oder vergleichbare Umstände, sind wir nicht an fest vereinbarte Termine gebunden. Wir sind sodann
berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge ihrer Annahme bei uns auszuführen.

Der Auftraggeber kann bei Terminüberschreitungen von dem Vertrag mit uns zurücktreten, wenn wir die Verzögerung zu
vertreten haben und wenn der Auftraggeber uns zuvor eine (erfolglos verstrichene) angemessene Nachfrist zur Erfüllung
des Auftrages gesetzt hat.

5.) Verkehrssicherungspflicht

Im Rahmen der Auftragserteilung werden öffentliche Straßen mit Fahrzeugen des Auftragnehmers befahren. Die Beschmutzung
der Fahrbahn kann dabei nicht ausgeschlossen werden.

Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer gegenüber, die Verschmutzung der Straße unverzüglich zu beseitigen
oder die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in gesetzlich vorgeschriebener Weise abzusichern und dann die
Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen bzw. die verschmutzte Stelle unverzüglich zu säubern. Dem Auftraggeber ist bekannt,
dass zuständige Stellen derartige Gefahrenstellen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen dürfen (Ersatzvornahme).

Der Auftraggeber verpflichtet sich weiter gegenüber dem Auftragnehmer, diesen von sämtlichen Schadensersatz- und
Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Nichtvornahme der Reinigung der Straße oder durch die nicht
rechtzeitige Reinigung der Straße durch den Auftraggeber beruhen. Der Auftraggeber übernimmt insofern die volle zivilrechtliche Haftung.

Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, Kosten, die durch eine öffentlich angeordnete und
durchgeführte Ersatzvornahme im Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten zulasten des
Auftragnehmers entstehen, zu übernehmen bzw. diese dem Auftragnehmer zu erstatten.

6.) Haftung

Wir haften für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge
innerhalb einer Woche nach Beendigung unserer Arbeiten bzw. bei Säarbeiten innerhalb einer Woche nach Offenkundigwerden des Mangels verpflichtet.
Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von seiner Zahlungspflicht.
Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen
zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für den dadurch entstandenen Schaden. Unser Anspruch auf (Teil-) Vergütung der
bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt.

Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so haften wir weder für deren Erfolg noch für
etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Werden Dritte geschädigt, so ist unser Auftraggeber verpflichtet,
uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Der Auftraggeber haftet auch für Verzögerungen, welche darauf beruhen, dass nicht unsere Geräte und Mitarbeiter eingesetzt werden.

Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch unsere Leistung oder Lieferung entstanden ist,
so gering wie möglich zu halten.

Bei Holzankauf am Stamm übernehmen wir keine Kosten für vorhandenes nicht sichtbares Eisen.

Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstige Witterungsverhältnisse und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der
Kulturen oder unzureichende Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen.

Ebenso haften wir nicht für Folgeschäden aus unzureichender Futterqualität, z.B. bei Silagebereitung, durch falsche Zeitpunkte der Ernte sowie sonstige Umstände, die zu Einbußen führen und vom Auftraggeber zu vertreten sind.
Für Schäden, die dem Auftraggeber durch nicht von uns zu vertretenden Terminverschiebungen entstehen, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

Für die verkehrssichere und gesetzmäßige Lagerung unserer Lieferungen sowie der Ernteprodukte sind wir nicht verantwortlich.

Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, alle verbindlichen und öffentlich einsehbaren Kabel- und Leitungspläne der durch den Auftragnehmer zu bearbeitenden Fläche einzusehen und den Auftragnehmer auf den Verlauf etwaiger unterirdischer Leitungen genau hinzuweisen. Wird bei der Auftragdurchführung durch den Auftragnehmer eine unterirdische Leitung beschädigt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und haftet zugleich für Schäden, die an den Maschinen des Auftragnehmers entstehen.
Diese Haftungsfreistellung zugunsten des Auftragnehmers gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Auftragsdurchführung unmissverständlich auf den Verlauf von unterirdischen Leitungen hingewiesen hat und diese dann durch den Auftragnehmer durch Nichtbeachtung des Hinweises beschädigt werden.
Diese Haftungsfreistellung gilt jedoch vollumfänglich zugunsten des Auftragnehmers auch in dem Fall, dass dieser unterirdische Leitungen beschädigt, deren Verlauf allgemein unbekannt ist.

Unterbleibt ein solcher Hinweis, so haftet unser Auftraggeber uns für etwaige Schäden an unseren Geräten einschließlich eines etwaigen Folgeschadens.

Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien (Saatgut, Spritzmittel usw.) beschränkt sich unsere Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung, es sei denn, dass uns ein
Verschulden trifft. Schlägt unsere Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, so kann unser Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung des Vertrages verlangen.

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind ausgeschlossen, soweit etwaige Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden.

Verleihen oder vermieten wir Geräte, so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat der Mieter oder Entleiher uns oder Dritten für jeden Schaden aufzukommen, der auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine Schadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der Maschinen nicht ordnungsgemäß abgegeben, haftet der jeweils letzte Benutzer. / Der Benutzer trägt Sorge für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der Geräte.

Von uns gemietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand zurück zu geben, es sei denn, dass uns gegenüber bei Übernahme des Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist.

7.) Eigentumsvorbehalt

Wir liefern unter ausdrücklichem Vorbehalt. Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden bleibt die Ware unser Eigentum. Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung unserer War erfolgen stets für uns als Hersteller. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Unser Kunde verwahrt das Miteigentum für uns unentgeltlich. Bei Zugriff Dritter auf unser Eigentum wird unser Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Unbeschadet unseres Eigentumsvorbehaltes haftet der Käufer für Untergang oder Verschlechterung der Ware.

8.) Rücktrittsrecht

Wir können die Ausführung von Arbeiten aus Witterungsgründen und bei nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung der Fläche oder Kulturen ablehnen.

9.). Zahlung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung in Höhe von 25% des Gesamtpreises zu verlangen.

Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Wir sind berechtigt, bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verlangen.

Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht.

Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede Zahlungserinnerung Mahnkosten in Höhe von 15,- € erhoben.

Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegen unsere Forderung ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns anerkannt oder gegen uns rechtskräftig tituliert ist.

Nimmt unser Kunde unsere Ware oder Dienstleistung nicht ab, so sind wir berechtigt, statt der Erfüllung des Vertrages unserem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind berechtigt 30% der uns zustehenden Vergütung oder des uns zustehenden Kaufpreises als Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass uns ein geringerer Schaden oder Nichteintritt eines Schadens nachgewiesen wird.

Unbeschadet von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sind wir berechtigt, Ersatz der von uns bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten zu verlangen (Aufwendungsersatz).

10.) Nebenabreden

Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich niedergelegt wurden oder aber schriftlich bestätigt worden sind.

11.) Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Nordenham.
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für juristische Personen, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Nordenham.

Bei Verträgen mit ausländischen Kunden gilt das Deutsche Recht.

12.) Ergänzende Bestimmungen

Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.

Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Ist eine derartige gesetzliche Regelung nicht vorhanden und bietet die ersatzlose Streichung der Bestimmung keine interessengerechte Lösung für beide Parteien, so gilt, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die die Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der ursprünglichen Regelung bewusst gewesen wäre.